Schulischer Teil der Fachhochschulreife

Wenn die gymnasiale Oberstufe (einschließlich des beruflichen Gymnasiums) nach der 12. Jahrgangsstufe verlassen wird, kann der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Anschließend ist eine berufliche Tätigkeit nachzuweisen, um die Fachhochschulreife zu erlangen.

Der Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit kann erbracht werden durch:

  1. ein mindestens einjähriges gelenktes Praktikum
  2. die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
  3. ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr
  4. den abgeleisteten Wehrdienst, den entwicklungspolitischen Freiwilligendienst sowie den Bundesfreiwilligendienst
  5. die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
  6. den Abschluss einer schulischen Berufsausbildung durch eine staatliche Prüfung
  7. eine Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst

Das Praktikum nach Nr. 1 kann sowohl in Industrie-, Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieben als auch in öffentlichen Verwaltungen, Behörden oder Institutionen sowie in sozialen oder gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden. Es soll Einblicke in unterschiedliche Arbeitsbereiche und -abläufe bieten und das Kennenlernen und Erproben vielfältiger Arbeitsmethoden ermöglichen.

Im Hinblick auf die Arbeitszeit im Praktikum ist von der branchenüblichen, tariflich festgelegten Tages- und Wochenarbeitszeit von Arbeitnehmern in Vollzeit und einem Urlaubsanspruch von 30 Werktagen oder sechs Wochen auszugehen. Krankheitsbedingte Abwesenheiten sind entsprechend nachzuweisen. Eine Verkürzung der Dauer von 12 Monaten – etwa durch Terminierung der Urlaubszeiten an das Praktikumsende und frühere Ausstellung der Bescheinigung – ist grundsätzlich nicht möglich.

Das Praktikum ist keine Schulveranstaltung; das Schulverhältnis endet mit dem Tag der Entlassung aus der Schule. Die Praktikantinnen und Praktikanten befinden sich daher nicht im Schülerstatus.

Praktikantinnen und Praktikanten, die das Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife absolvieren, gelten nicht als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes. Es besteht daher keine Verpflichtung, ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns zu zahlen. Nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit erstellt der Betrieb eine Bescheinigung, die den Praktikumszeitraum und die wöchentliche Arbeitszeit enthält, und ein Zeugnis, das neben der fachlichen Qualifikation auch die folgenden Gesichtspunkte umfasst:

Sobald die ausreichende beruflichen Tätigkeit nachgewiesen wurde, erteilt die Heinrich-Kleyer-Schule das Zeugnis der Fachhochschulreife.

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